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Der Kanton Graubünden kann eine kantonale Zusatzfinanzierung gewähren

  1. für Projekte innovativer Technologien und Prozesse im Pilot- oder Demonstrationsmassstab und
  2. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Abscheidung und Speicherung von CO₂.

Gefördert werden ausschliesslich Technologien, die eine dauerhafte Speicherung des abgeschiedenen CO₂ über mindestens 30 Jahre sicherstellen und ein erhebliches Potenzial zur Verminderung des CO₂-Ausstosses aufweisen.

Die Gesuchstellung für einen Beitrag beim Kanton Graubünden ist nur mit einer Beitragszusicherung (Verfügung) vom Bund gestützt auf Art. 6 KIG möglich.

Die Richtlinie und das Beitragsgesuch für die Förderung der Technischen Abscheidung und Speicherung von CO₂ (Art. 9 BKIG) werden in Kürze hier zur Verfügung gestellt.